Thomas Leon Heck

Die dreieinigkeit aus dem blickwinkel des deutschen gesellschaftsrechts

 
Ich fürchte, selbst in fast 20 semestern theologiestudiums habe ich die dreieinigkeit nie richtig verstanden. Damals kannte ich allerdings auch noch nicht die abgründe des deutschen gesellschaftsrechts.
Mir gehört allein eine GmbH, deren alleiniger gesellschafter ich also bin (bei einer pommesbude würde das inhaber heißen). Meine GmbH braucht einen geschäftsführer. Da böte sich der mehdorn an, aber der hat genug mit dem flughafen in berlin am hals. Ein anderer sieht nicht so gut aus wie ich, ein weiterer verlangt zu viel, eine frau will meine gattin nicht. Zuletzt fällt die wahl des gesellschafters - auf mich! All jahr muss eine gesellschafterversammlung stattfinden, zu der alle gesellschafter (also nur ich) eingeladen werden müssen. Da warten – ähm - wir dann auf den geschäftsführer (mich). Und wenn dann konkrete aufgaben anstehen, beschließt die gesellschafterversammlung förmlich (also ich stimme ab, und ich anderer auch, und die mehrheit entscheidet), diese aufgaben z.b. dem heck zu übertragen, weil der so tüchtig ist und der geschäftsführer ja auch nicht alles machen kann.

Nach 20 jahren erfahrung mit dem deutschen gesellschaftsrecht bin ich mir allerdings auch nicht sicher, ob ich dieses so richtig verstanden habe.

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